Die Limited in der Praxis
Die englische Limited Company und die Praxis in Deutschland
Status eines deutschen Büros der Limited.
Für die Tätigkeit einer englischen Limited in Deutschland gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten:
1.
Die englische Limited wird selbst direkt in Deutschland tätig, vertreten durch den oder die Direktoren (Geschäftsführer). Jede englische Limited, die von uns im englischen Handelsregister eingetragen wird, ist bereits von vornherein ab der Eintragung weltweit rechtsfähig, rechtlich anerkannt und in der Lage, geschäftlich tätig zu sein. Der oder die Direktoren oder ein von diesen Bevollmächtigter können die Limited weltweit vertreten und für sie tätig sein, natürlich auch in Deutschland. Dafür ist in Deutschland weder ein Büro, Gewerbeschein, noch eine Handelsregistereintragung notwendig. Es reicht das offizielle Büro in London.
2.
Die englische Limited Company etabliert eine Niederlassung (sog. unselbstst. Zweigstelle) in Deutschland.
Dies ist die am meisten gewählte Form.
Hierdurch wird die Präsenz in Deutschland amtlich dokumentiert, da diese Gewerbeniederlassung bei der örtlichen Stadt oder Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat, angezeigt werden muss (§14 Gewerbeordnung). Es ist aber, einmal abgesehen von genehmigungspflichtigen Gewerben wie z.B. Gaststätte, Apotheke, Handwerk, etc., keine Genehmigung durch das Gewerbeamt notwendig. Das Gewerbeamt ist statt dessen verpflichtet, aufgrund der ordnungsgemäßen Anzeige binnen drei Tagen, dieses amtlich zu bestätigen (§15 Abs.1 GewO).
Diese Bestätigung wird landläufig als Gewerbeschein bezeichnet und dieses Dokument kann auch überall als amtliche Bestätigung der Niederlassung benutzt werden.
Das Gewerbeamt darf aufgrund der neuen EU-Vorschriften keine Diskriminierung von ausländischen Gesellschaften vornehmen. Die auch in diesem Punkt geänderte deutsche Gewerbeordnung entspricht insoweit dem aktuellen EU-Recht.
3.
Eine selbstständige, im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigstelle der Limited oder Limited & Co. KG.
Hierzu muss über einen deutschen Notar eine Anmeldung beim jeweils zuständigen deutschen Handelsregister erfolgen. Somit entsteht dann die in der jeweiligen deutschen Gemeinde ansässige Limited & Co. KG mit deutscher Handelsregisternummer.
Komplementär ist dann die englische Limited.
Hierzu beraten wir Sie gerne ausführlicher - vereinbaren Sie einen Termin.
4.
Die englische Ltd. kann auch eine deutsche GmbH als Tochtergesellschaft gründen. Sie ist dann Haupt- oder alleiniger Gesellschafter der GmbH. Dies ist bei besonderen Umständen, wenn die deutsche GmbH bei einer internationalen Firmenkonstruktion eine spezielle Rolle spielen soll, oder manchmal auch bei einem umfangreichen Geschäftsbetrieb in Deutschland, mehreren Niederlassungen und / oder einer großen Mitarbeiterzahl in Deutschland eventuell ein wichtiger Schritt.
Im Normalfall sind die obigen Versionen 2 und 3 die optimalsten. Sie sind sowohl die einfachsten und praktischsten, als auch die preiswertesten. Hierbei beraten wir Sie gerne.